Erlass Pflichtpraktikum

Bezüglich Pflichtpraktika haben wir seit heute einen Erlass. Dieser sieht vor, dass das Praktikum im Falle einer nachweislichen Verhinderung (wenn also keine Praktikumsplätze im heurigen und auch nächsten Jahr zur Verfügung stehen) verkürzt werden darf. Die Hälfte des Pflichtpraktikums muss aber jedenfalls absolviert werden. Es ist gesetzlich geregelt, dass auch zwischen 4. Und 5. Jahrgang Praktika absolviert werden können.

Was bedeutet nun dieser Erlass für uns? Wir versuchen jedenfalls weiterhin heuer möglichst viel Wochen Praktikumsplätze zu bekommen. Den Rest versuchen wir dann nächstes Schuljahr (zumindest einen Monat) zu erreichen. Sollte dann jemand die zwölf Wochen nicht erreichen, dürfen wir einen Teil erlassen. Bei Erkrankung, oder Pflegebedarf einer im gleichen Haushalt lebenden Person, darf das Praktikum oder die entsprechenden Teile davon erlassen werden. Wenn jemand zur Risikogruppe COVI-19 zählt, und kann deshalb sein Praktikum nicht antreten, so ist dies zu erlassen, wenn er später keinen Ersatz findet.

Zusammenfassend: Es ist jeder einzelne Fall zu prüfen, ob wirklich kein Praktikum möglich ist. Wenn die Schüler tatsächlich nichts dafür können, dass sie das Praktikum nicht antreten können, darf es bis zur Hälfte erlassen werden. Familienurlaube, Führerscheinkurse oder sonstige private Ausbildungen sind kein Grund, um ein Praktikum nicht anzutreten. Wenn seitens der Schule ein zumutbarer Vorschlag für ein Praktikum gemacht wurde, weil ein Platz frei ist, und dieser wird nicht angenommen, so ist dies keine Entschuldigung für den Nichtantritt eines Praktikums.

Eine Info bezüglich Schulschluss habe ich noch nicht! Da bitten wir noch um Geduld!

Schulleiter Mag. Gerhard Hackl